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810 2023 217

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. April 2024 (810 23 217)

Basel-Landschaft · 2024-04-24 · Deutsch BL

Voraussetzungen für die Berichtigung einer rechtskräftigen amtlichen Vermessung durch den Geometer

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Streitgegenstand bildet vorliegend die Rechtmässigkeit des angefochtenen RRB. 4.1 Das AGI führte in seinem Entscheid aus, dass die Vermessung der Gemeinde C. erstmals in den Jahren 1906 bis 1911 erfolgt sei. Im Jahre 1988 sei die amtliche Vermessung digitalisiert worden, wobei die Grenzziehung des Grundstücks F. dabei nicht verändert worden sei. Die Daten der Neuvermessung seien 1988 öffentlich aufgelegt worden und es seien keine Beschwerden eingegangen. Die Angaben in den aufgelegten Unterlagen seien damit rechtskräftig geworden und würden als Urkunden mit erhöhter Beweiskraft gelten. In den Jahren 2008 bis 2011 sei das Vermessungswerk der Gemeinde C. letztmals erneuert worden. Das erneuerte Vermessungslos sei 2010 öffentlich aufgelegt worden, wobei wiederum keine Beschwerden zum Grundstück F. des Grundbuchs C. eingegangen seien. Überdies gehöre es nicht zu den Aufgaben des AGI, ein rechtsverbindliches Vermessungswerk auf Gesuch hin abzuändern. Das AGI habe nicht die Kompetenz, den Grenzverlauf neu festzusetzen. Zudem seien A. sämtliche ersuchten Unterlagen, insbesondere der Handriss der getätigten Feldaufnahmen, ausgehändigt worden. Schliesslich habe das AGI gegenüber A. keine Auskunftspflicht, weshalb die Beantwortung der gestellten Fragen nicht Gegenstand einer Verfügung sein könne. 4.2 Der Regierungsrat führt im Wesentlichen aus, dass das rechtskräftige Urteil des ZKG BL Ost vom 21. Juni 2022 im Hinblick auf die sich stellenden zivilrechtlichen Fragen für die Verwaltungsbehörden Bindungswirkung habe, da keine schwerwiegenden Mängel ersichtlich seien. Ein rechtsgültiger Grundbuchplan könne bezüglich der Grundbuchgrenze nur dann von Amtes wegen geändert werden, wenn Widersprüche zwischen den Plänen und der Wirklichkeit bestünden, wobei für die Grenze der amtlichen Vermessung der zweidimensionale Zustand auf der Ebene der Erdoberfläche massgebend sei. Unter Verweisung auf das Urteil des ZKG BL Ost vom 21. Juni 2022, mit welchem die Grundbuchberichtigungsklage von A. abgewiesen wurde, kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Eintragung des Grenzverlaufs zwischen der Parzelle F. und der Parzelle G. im Grundbuch C. richtig erfolgt sei und dass kein von Amtes wegen zu behebender Widerspruch zwischen den Plänen und der Wirklichkeit bestehe. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht die Aufgabe des AGI, ein rechtsverbindliches und widerspruchsfreies Vermessungswerk auf Gesuch hin abzuändern, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweise. 4.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst ausführen, dass er im Juni 2020 festgestellt habe, dass seine Grenzen beidseitig westlich und östlich direkt durch seine Liegenschaft verliefen, weshalb offensichtlich eine fehlerhafte amtliche Vermessung vorliege. Die Erklärung, dass die Pläne nur zweidimensional gezeichnet würden, sei unrichtig, da sich das Eigentum nach dem ZGB nicht nur horizontal, sondern auch vertikal ausdehne. Er macht weiter geltend, dass der Handriss aus dem Jahr 1909, welcher als Basis für das Grundbuch diente, widerrechtlich erstellt worden und überdies nicht unterzeichnet worden sei. Die Grenzpunkte seien heimlich als Grenze eingesetzt worden und entsprächen nicht der Realität. Diese Widersprüche zwischen den Plänen und der Wirklichkeit bestünden seit geraumer Zeit und jeder Nachführungsgeometer habe Bescheid gewusst. Deshalb seien diese Widersprüche von Amtes wegen zu beheben. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass er die Liegenschaftsgeschichte mithilfe von Fertigungsprotokollen, Brandlagerbüchern und Einschätzungsprotokollen vom Staatsarchiv und vom GBA bis ins Jahr 1891 zurückverfolgt habe, um nachzuvollziehen, warum die Parzellengrenze direkt durch seine Liegenschaft verlaufe. Vermutlich habe der ehemalige Eigentümer der Nachbarliegenschaft im Zuge des Umbaus des heutigen Wohnhauses die Grenzpunkte auf der Strassen- und Bachseite heimlich positioniert. Danach habe er den Grenzverlauf mit der fiktiven Brandmauer im Plan einzeichnen lassen, die bis heute bestehe. Aus alten Einschätzungsprotokollen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (GBV) vom 7. Januar 1952 und vom 28. November 1963 gehe hervor, dass im Erdgeschoss seines Gebäudes, welches heute von den Nachbarn benutzt werde, noch nichts abgetrennt worden sei. Vermutlich seien in der Zeit danach zwei unbefugte Durchbrüche durch die Brandmauern im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss geschlagen worden. Die fiktive Brandmauer verlaufe gleichermassen direkt durch das ganze Gebäude beziehungsweise durch die Räume, obwohl diese entlang der echten Brandmauer erschlossen seien. Dadurch gehörten ihm nur zwei ganze Räume seines Wohnhauses. Die Liegenschaft sei unter diesen Umständen unverkäuflich, da sie durch die fiktive Brandmauer auf zwei Parzellen liege. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz seine Verfahrensanträge – namentlich die beantragten Anweisungen an das GBA, an die BGV und an die Gemeinde C. zur Herausgabe diverser Unterlagen und Durchführung eines Augenscheins – abgewiesen habe. Zudem macht er eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts geltend. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist bzw. ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Diese Rüge ist deshalb angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, welche einer Partei einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt wirksam und sachbezogen zur Geltung bringen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.; BGE 126 I 97 E. 2b). Das kantonale Recht enthält keine weitergehenden Garantien (vgl. § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984 und § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). 5.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid sehr wohl mit den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei kam sie zum Schluss, diese abzuweisen, da der rechtserhebliche Sachverhalt aus den vorhandenen Akten hinreichend hervorgehe. Diese Feststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass sich die Abklärungspflicht rechtsprechungsgemäss auf den entscheidwesentlichen Sachverhalt bezieht. Die umfangreichen Verfahrensakten enthalten eine ausführliche Dokumentation zur Parzelle F. des Beschwerdeführers. Ausserdem hat das GBA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2022 mitgeteilt, dass ihm alle beim Grundbuchamt vorhandenen Akten und Belege zugestellt worden seien. Zudem führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Vorinstanz vom 18. März 2022 selber aus, die Gemeinde C. habe ihm mitgeteilt, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Angelegenheit bereits Augenscheine durch den Kantonsgeometer und das ZKG BL Ost stattgefunden haben. Die sich vorliegend stellenden entscheidrelevanten Rechtsfragen, lassen sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aufgrund der von der Vorinstanz vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen auf jeden Fall ohne weiteres beantworten. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit den relevanten Aspekten befasst und die Gründe für ihren Entscheid in ausreichender und nachvollziehbarer Weise im Sinne der hiervor dargelegten Rechtsprechung aufgezeigt, weshalb der angefochtene Entscheid die formellen Voraussetzungen an die Begründungsanforderungen ohne weiteres erfüllt. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Er begründet diese damit, dass das AGI nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten, innert acht Wochen über seinen Antrag entschieden habe, sondern vielmehr zwischen dem Augenschein am 6. November 2020 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2022 untätig geblieben sei. Dieser Ansicht und Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er gelangte erstmals mit Mail vom 27. Oktober 2020 an das AGI. Es folgten weitere Mails, und zwar am 2., 3., 7., 13. und 16. November 2020 sowie am 4. und 12. Dezember 2020. Nachdem das AGI am 6. November 2020 einen Augenschein durchgeführt hatte, erläuterte es dem Beschwerdeführer mit mehreren Mails (vgl. Mails vom 16. November, 4. Dezember, 12. Dezember und 21. Dezember 2020) diverse fachspezifische Fragen und wies ihn insbesondere darauf hin, dass es keine Grenzbereinigung von Amtes wegen durchführen könne. Sodann holte das AGI das Rechtsgutachten von Dr. H. vom 1. Februar 2021 ein und stellte es dem Beschwerdeführer zusammen mit weiteren fachlichen Erläuterungen mit Mail vom 13. Februar 2021 zu. Mit Mail vom 26. April 2021 verwies das AGI auf das vom Beschwerdeführer bei swisstopo eingereichte Gesuch und hielt weiter fest, dass dessen Bericht abgewartet werden müsse. Konkrete Anträge sowie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragte der Beschwerdeführer beim AGI am 7. Januar 2022 bzw. am 18. Februar 2022. Die entsprechende Verfügung des AGI erfolgte am 4. März 2022. Nach dem Gesagten steht fest, dass das AGI stets zeitnah auf die Anfragen und Anträge des Beschwerdeführers reagiert hat, weshalb von einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung keine Rede sein kann. 5.5 Es ist deshalb zusammengefasst festzuhalten, dass sich sowohl die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch jene der ungenügenden Sachverhaltsabklärung als unbegründet erweisen. 6.1 Es ist weiter zu prüfen, ob das AGI zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bereinigung der fehlerhaften amtlichen Vermessung seiner Parzelle beziehungsweise um Wiederherstellung seines Eigentums unter Mitwirkung der Eigentümer der Nachbarparzellen eingetreten ist. 6.2 Gemäss Art. 14a der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992 werden Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung unter Berücksichtigung von Artikel 668 Absatz 2 ZGB von Amtes wegen behoben. Art. 668 Abs. 1 ZGB regelt, dass die Grenzen durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben werden. Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird nach Art. 668 Abs. 2 ZGB die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet. Nach der Behebung von Widersprüchen nach Art. 14a VAV, bei denen Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird nach Art. 28 Abs. 1 VAV eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt (Art. 28 Abs. 1 VAV). Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde nach Art. 29 Abs. 1 VAV den Plan für das Grundbuch. Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Art. 29 Abs. 2 VAV i.V.m. § 173 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006). Nach dem Willen des Bundesverordnungsgebers soll Art. 14a i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VAV das Beheben von Widersprüchen zwischen Plänen und Wirklichkeit von Amtes wegen und somit auch ohne das Einverständnis der Grundeigentümer ermöglichen ( Meinrad Huser , Schweizerisches Vermessungsrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 866). Die Rechte der Grundeigentümer werden dabei dadurch gewahrt, dass diese im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erheben können. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass ein Vorgehen nach Art. 14a i.V.m. Art. 28 und 29 VAV mit dem Verfassungsrecht im Einklang steht (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Landestopographie swisstopo zur Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung vom Juli 2023, Ziff. 2.13 m.w.H.). 6.3 Eine Berichtigung nach Art. 14a VAV kommt auch dann in Betracht, wenn Nachbareigentümer einer Grenzberichtigung zustimmen ( Huser , a.a.O., Rz. 865). Diese Möglichkeit der Berichtigung, wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, steht auch im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 VAV i.V.m. § 8 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) vom 12. Juni 2012, wonach die Grenzfeststellung in der Regel an Ort und Stelle, unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümer erfolgt. Dementsprechend wies das AGI in seiner Verfügung vom 4. März 2022 darauf hin, dass es an einer einvernehmlichen Grenzbereinigung mitwirken würde. Dagegen ist eine Behebung von Widersprüchen nach Art. 14a VAV zwischen Plänen und Verhältnissen im Gelände bei Uneinigkeit der Nachbareigentümer auf Gesuch eines Grundeigentümers nicht vorgesehen. Diesfalls muss vielmehr der Zivilrichter auf Grundbuchberichtigungsklage hin entscheiden ( Huser , a.a.O., Rz. 865). Das Gesagte ergibt sich auch aus dem Rechtsgutachten von Dr. H. vom 1. Februar 2021, indem dort festgehalten wird, dass der Nachführungsgeometer nicht selbst bestimmen könne, wo Grenzen neu verlaufen sollen, oder wie Konflikte zwischen verschiedenen Grenzdarstellungen zu lösen seien, oder dass eine Darstellung nach den Vorstellungen einer privaten Eigentümerschaft umgesetzt werde. Die Eigentümer hätten den Grenzverlauf einvernehmlich zu bestimmen. Der Geometer sei dabei ähnlich wie der Notar die staatliche Stelle, die den Willen der angrenzenden Grundeigentümer aufnehme und hoheitlich festsetze. Falls keine Einigung gefunden werden könne, stehe der einen oder anderen Partei die Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB offen. Entsprechend erachtete sich das AGI nicht als zuständig beziehungsweise verweigerte mit Verweis auf das rechtsverbindliche Vermessungswerk bzw. die fehlende Zustimmung der Nachbareigentümer ein Vorgehen von Amtes wegen und trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein. 6.4 Eine Berichtigung nach Art. 14a VAV setzt im Übrigen überhaupt das Bestehen eines Widerspruchs zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände voraus. Somit müsste in casu der Grundbuchplan nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen im Gelände übereinstimmen. Diese Frage hat das ZKG BL Ost allerdings mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Juni 2022 auf Grundbuchberichtigungsklage des Beschwerdeführers hin beantwortet. Das ZKG BL Ost stellte fest, dass die Eintragung des Grenzverlaufs zwischen Parzelle F. und Parzelle G. korrekt erfolgt, seit über 100 Jahren nicht verändert worden und damit rechtsverbindlich sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Eintrag des Grenzverlaufs zwischen den beiden Parzellen ungerechtfertigt erfolgt sein solle. Daraus folgerte das ZKG BL Ost, dass kein ungerechtfertigter Eintrag des Grenzverlaufs zwischen der Parzelle des Beschwerdeführers und der Nachbarparzelle der Ehegatten D. und E. und somit auch kein Widerspruch zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände vorliege. Entsprechend wies es die Grundbuchberichtigungsklage des Beschwerdeführers ab. 6.5 Stellen sich in einem Prozess Vorfragen aus einem andern Rechtsgebiet, deren Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, steht dem Richter unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung die Befugnis zu deren selbständiger Prüfung zu, solange die zuständige Behörde darüber noch nicht entschieden hat. Liegt jedoch ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Behörde vor, ist der Richter grundsätzlich daran gebunden, ansonsten er sich in unzulässiger Weise in einen fremden Zuständigkeitsbereich einmischen würde (BGE 108 II 456 E. 2). Im Falle eines rechtskräftigen Zivilurteils muss die Verwaltungsbehörde immerhin prüfen, ob das Zivilurteil nicht an schwerwiegenden Mängeln leidet ( Pierre Tschannen / Markus Müller / Markus Kern , Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, S. 141 m.w.H.). 6.6.1 Die Prüfung des rechtskräftigen Urteils des ZKG BL Ost vom 21. Juni 2022 ergibt, dass dieses an keinen solchen schwerwiegenden Mängeln leidet. Das Urteil ist vielmehr schlüssig, ausführlich begründet und kommt nachvollziehbar und eindeutig zum Schluss, dass die Eintragung des Grenzverlaufs zwischen Parzelle F. und Parzelle G. korrekt erfolgte, seit über 100 Jahren nicht verändert wurde und damit rechtsverbindlich ist. Auf die entsprechenden Erwägungen des ZKG BL Ost kann deshalb vollumfänglich und vorbehaltslos verwiesen werden. Auch im vorliegenden Verfahren sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine fehlerhafte amtliche Vermessung respektive auf Widersprüche zwischen den Plänen und der Wirklichkeit im Sinne von Art. 14a VAV hindeuten würden. In diesem Zusammenhang weist auch das Kantonsgericht nochmals darauf hin, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Grundbuch als horizontale Fläche erfasst ist und lediglich die Ebene des Erdgeschosses abgebildet wird. Für die den Grundbuchplänen zugrundeliegende amtliche Vermessung ist m.a.W. der zweidimensionale Zustand auf der Ebene der Erdoberfläche massgebend. Die vertikale Ausdehnung ist dagegen nicht Teil der amtlichen Vermessung, sondern wird grundsätzlich mit den entsprechenden Dienstbarkeiten geregelt. Für die vorliegende Konstellation ist aber – wie bereits vom Kantonsgeometer an der Verhandlung vor dem ZKG BL Ost dargelegt – zu beachten, dass es im Jahr 1909 noch kein in Kraft getretenes ZGB und damit auch keine Dienstbarkeiten gab. Aus all diesen Gründen ist der Umstand, dass sich die Brandmauer in den oberen Stockwerken von der Grenze im Erdgeschoss abweichend darstellt, für die amtliche Vermessung und den rechtskräftigen Grundbuchplan ohne Belang respektive können darin gar nicht erfasst und abgebildet werden. 6.6.2 In Bezug auf den für die amtliche Vermessung und den Grundbuchplan massgebenden Grenzverlauf zwischen den Parzellen F. und G. zeigt sich mit Blick auf die Pläne aus dem Jahr 1909, dass dieser bereits damals in derselben Form bestanden hat. Seither ist dieser Grenzverlauf nicht mehr verändert worden und bis ins Jahr 2020 weder vom Beschwerdeführer noch von den Eigentümern der Nachbarliegenschaft in Frage gestellt worden. Zudem fand im Jahr 1988 die Digitalisierung der amtlichen Vermessung und 2011 die Erneuerung derselben statt. Beide Male kam es bei unverändertem Grenzverlauf zwischen den Parzellen F. und G. zu einer Planauflage, ohne dass es Beanstandungen der Voreigentümer der Parzelle F. beziehungsweise des Beschwerdeführers gab. Schliesslich durchlief die Parzelle des Beschwerdeführers mehrere Mutationen im Zuge derer sowohl den Voreigentümern als auch dem Beschwerdeführer wiederum die entsprechenden Mutationspläne vorlagen, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen war. Somit steht nachweislich fest, dass der im Grundbuch abgebildete Grenzverlauf zwischen den Parzellen F. und G. seit dem Handriss aus dem Jahr 1909 bis heute nicht verändert worden ist. Zum gleichen Ergebnis wie das AGI und der Kantonsgeometer kam im Übrigen auch das Bundesamt für Landestopografie (vgl. die Schreiben des swisstopo vom 6. April 2021 und 11. Mai 2021). 6.6.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kommt das ZKG BL Ost zudem nachvollziehbar zum Schluss, dass auf dem Originalhandriss keine ausradierte Linie ersichtlich ist, die einen anderen Grenzverlauf gezeigt hätte. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Grenzsteine seien in betrügerischer Absicht vom Rechtsvorgänger der Ehegatten D. und E. versetzt worden, wurde vom Gericht verworfen, da diese Behauptung nicht näher belegt werden konnte. Dem ist zuzustimmen und zu ergänzen, dass das Urteil des ZKG BL Ost darüber hinaus vielmehr aufzeigt, dass der Kantonsgeometer die ins Mauerwerk eingesetzten Grenzbolzen überprüft und für korrekt befunden hat. Damit sind die behaupteten unbefugten Mauerdurchbrüche in der Vergangenheit offensichtlich als unbewiesen anzusehen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seiner Behauptung, er sei an der Verhandlung vor dem ZKG BL Ost vom 25. Mai 2022 vom Gerichtspräsidenten unfreiwillig zu einem Vergleich verleitet worden, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese einerseits nicht ansatzweise belegt ist und andererseits nicht im Nachhinein zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann. 6.7 Es ist zusammengefasst festzuhalten, dass das rechtskräftige Urteil des ZKG BL Ost vom 21. Juni 2022 nicht an schwerwiegenden Mängeln leidet. Damit ist das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren insofern an den Entscheid des ZKG BL Ost gebunden, als dieses darin auf Grundbuchklage hin zivilrechtlich zum Ergebnis kommt, dass kein ungerechtfertigter Eintrag des Grenzverlaufs zwischen der Parzelle des Beschwerdeführers und der Nachbarparzelle der Ehegatten D. und E. und somit auch kein Widerspruch zwischen den Daten der amtlichen Vermessung in den Grundbuchplänen und den Verhältnissen im Gelände vorliegt. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass in Bezug auf die Grenzziehung zwischen den Parzellen F. und G. kein Widerspruch zwischen den Plänen und der Wirklichkeit vorliegt, welcher gemäss Art. 14a VAV von Amtes wegen zu beheben wäre. Es fällt mit anderen Worten ausgedrückt nicht in die Zuständigkeit des AGI, ein rechtsverbindliches und widerspruchfreies Vermessungswerk auf einseitiges Gesuch hin zu bereinigen. Das AGI ist deshalb zu Recht nicht auf das Begehren um Bereinigung der Parzelle bzw. Wiederherstellung des Eigentums unter Mitwirkung der Nachbareigentümer eingetreten – bzw. hat die übrigen Begehren abgewiesen – womit sich die angefochtene Verfügung vom 4. März 2022 sowie der angefochtene RRB als rechtmässig erweisen und die materiellen Rechtsbegehren 1 und 2 des Beschwerdeführers abzuweisen sind. Bei diesem Verfahrensausgang sowie nach dem hiervor Gesagten erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrenshandlungen, sofern diese nicht ohnehin zufolge Erledigung abzuschreiben sind, womit auch die Verfahrensanträge und somit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 7 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 16. November 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_664/2024) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. April 2024 (810 23 217) Übriges Verwaltungsrecht Voraussetzungen für die Berichtigung einer rechtskräftigen amtlichen Vermessung durch den Geometer Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter, Hans Furer, Daniel Häring, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch B. , gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Einwohnergemeinde C. , Beigeladene D. und E. , Beigeladene Betreff Behebung von Widersprüchen der amtlichen Vermessung (RRB Nr. 1173 vom 5. September 2023) A. A. ist Eigentümer der Liegenschaftsparzelle F. des Grundbuchs C. , in welcher er zusammen mit seiner Ehefrau B. in der Einwohnergemeinde C. (Beigeladene) wohnt. Die Parzelle von A. grenzt direkt an die Parzelle G. des Grundbuchs C. , deren Eigentümer D. und E. (Beigeladene) sind. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2020 gelangte die Ehefrau von A. erstmals an das Amt für Geoinformation des Kantons Basel-Landschaft (AGI) und ersuchte den Kantonsgeometer um Beantwortung diverser Fragen betreffend die vorgenannten Liegenschaftsparzellen F. und G. . In der Folge kontaktierte B. das AGI diverse Male (und zwar am 2., 3., 7., 13. und 16. November 2020 sowie am 4. und 12. Dezember 2020) und ersuchte um Beantwortung von weiteren Fragen sowie um Herausgabe von Plänen in Bezug auf die Liegenschaftsgrenze zwischen den beiden Parzellen. Am 6. November 2020 führte das AGI auf der Liegenschaftsparzelle F. einen Augenschein durch. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2020 erläuterte der Kantonsgeometer B. diverse fachspezifische Fragen und führte zudem aus, dass das AGI keine Möglichkeit habe, eine Massnahme von Amtes wegen ohne den übereinstimmenden Willen der betroffenen Grundeigentümer durchzuführen. B. Am 1. Februar 2021 reichte Dr. H. dem AGI ein Rechtsgutachten ein und kam zusammengefasst zum Schluss, dass Liegenschaften als horizontale Flächen erfasst würden, wohingegen die vertikale Ausdehnung nicht Teil der amtlichen Vermessung sei. Der Geometer könne nur bei einer Ersterhebung oder einer Erneuerung der Vermessung über das gesamte Gemeindegebiet von Amtes wegen tätig werden. ʺVon Amtes wegenʺ könne überdies nicht bedeuten, dass der Nachführungsgeometer selber bestimme, wo Grenzen neu verlaufen sollen oder dass eine Darstellung nach den Vorstellungen einer privaten Eigentümerschaft umgesetzt werde. Eigentümer hätten den Grenzverlauf einvernehmlich zu bestimmen. Sollte keine Einigung gefunden werden, stehe den involvierten Parteien die Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zur Verfügung. C. Am 15. März 2021 und 26. April 2021 wandte sich A. an das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo). Mit den Schreiben vom 6. April 2021 und 11. Mai 2021 teilte Dr. I. , Direktor des swisstopo, A. mit, dass in der Schweiz jeweils der entsprechende Kanton für die Durchführung der amtlichen Vermessung zuständig sei. Der Bund respektive die Fachstelle Vermessungsdirektion swisstopo übe die Oberaufsicht über die amtliche Vermessung aus und könne nur aktiv werden, wenn sie Unregelmässigkeiten beim Ablauf der amtlichen Vermessung entdecke. Dr. I. kam nach der Begutachtung der ihm zugesandten Akten zum Schluss, dass die Aussagen des Kantonsgeometers sowie das Rechtsgutachten von Dr. H. korrekt seien. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, weitere Handlungen vorzunehmen oder zu veranlassen. D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 und 18. Februar 2022 gelangte A. , vertreten durch seine Ehefrau, an das AGI und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zusammengefasst (1) die Bereinigung seiner Parzelle F. zufolge einer fehlerhaften amtlichen Vermessung und Planzeichnung sowie die Wiederherstellung seines Eigentums, (2) die vollständige Aushändigung der Dokumentation der amtlichen Vermessung (sämtliche Unterlagen mit historischen Plänen und den Mutationen seit der Entstehung der Liegenschaft im Jahre 1800 bis zur Gegenwart), um die direkt durch die Liegenschaft verlaufenden Parzellenverläufe mit den heutigen Grenzpunkten nachvollziehen und rekonstruieren zu können sowie (3) die Beantwortung seiner Fragen durch den Kantonsgeometer. Im Falle der Verweigerung seiner Anträge sei ihm schliesslich eine beschwerdefähige Verfügung zu eröffnen. E. Mit Verfügung vom 4. März 2022 trat das AGI auf das Begehren von A. um Bereinigung seiner Parzelle bzw. Wiederherstellung seines Eigentums unter Mitwirkung der Nachbareigentümer nicht ein und wies die übrigen Begehren ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es ein rechtsverbindliches Vermessungswerk auf einseitiges Gesuch hin nicht abändern könne. F. Dagegen erhob A. , weiterhin vertreten durch seine Ehefrau, mit Eingabe vom 18. März 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Schreiben vom 23. März 2022 teilte der Regierungsrat A. mit, dass der Umfang des Akteneinsichtsrechts auf diejenigen Akten beschränkt sei, die der Behörde als Grundlage für deren Entscheidung dienten. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 wurde das Verfahren sistiert, da in der gleichen Sache beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (ZKG BL Ost) eine Grundbuchberichtigungsklage hängig gemacht wurde. Am 23. Juni 2022 teilte A. dem Regierungsrat mit, dass die Grundbuchberichtigungsklage mit Urteil des ZKG BL Ost vom 21. Juni 2022 abgewiesen worden sei. Mit Eingabe vom 15. August 2022 wurde eine ergänzte Beschwerdebegründung eingereicht. A. ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die amtliche Vermessung betreffend den Grenzverlauf zwischen seiner und der benachbarten Parzelle fehlerhaft sei. Zudem wirft er dem AGI Rechtsverzögerung vor. G. Mit Entscheid vom 5. September 2023 (RRB) wies der Regierungsrat die Beschwerde von A. ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung führte er unter Verweisung auf das rechtskräftige Urteil des ZKG BL Ost vom 21. Juni 2022 im Wesentlichen aus, dass die Eintragung des Grenzverlaufs zwischen der Parzelle F. und der Parzelle G. im Grundbuch C. richtig erfolgt sei und dass kein von Amtes wegen zu behebender Widerspruch zwischen den Plänen und der Wirklichkeit bestehe. H. Gegen diesen Entscheid erhob A. , nach wie vor vertreten durch seine Ehefrau B. , mit Eingabe vom 17. September 2023 beziehungsweise ergänzter Beschwerdebegründung vom 20. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen RRB sowie die Anweisung des AGI, seine Parzelle unter Miteinbezug seiner Nachbareigentümer zu bereinigen. Die Begründung seiner Anträge stimmt in den entscheidrelevanten Punkten im Wesentlichen mit den vor dem Regierungsrat vorgebrachten Argumenten überein. Auf die übrigen zahlreichen Rechtsbegehren und Verfahrensanträge sowie auf die weiteren Ausführungen wird direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 lässt sich die beigeladene Einwohnergemeinde C. vernehmen und teilt mit, dass sich aus ihrer Sicht keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. J. Ebenfalls mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 lassen sich die beigeladenen D. und E. unter Verweisung auf ihre bereits vor dem Regierungsrat eingereichten Stellungnahmen vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen und eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 lässt sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die weiteren Ausführungen und eigereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer als direkter Verfahrensbeteiligter ist vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 VPO). 1.2 Mit seiner Beschwerde vom 17. September 2023 stellt der Beschwerdeführer insgesamt 13 Rechtbegehren. Mit der Beschwerdebegründung vom 20. Oktober 2023 passt er das Rechtsbegehren 10 an. Zu prüfen ist, ob auf alle Begehren des Beschwerdeführers eingetreten werden kann. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege – dazu gehört das Beschwerde-verfahren vor dem Kantonsgericht – ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. Januar 2022 [810 21 233] E. 1.2). Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren bzw. den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz oder anderer Behörden eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von den Vorinstanzen entschieden wurde, oder der mit dem Gegen- stand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (KGE VV vom 18. März 2015 [810 14 186] E. 1.3). Zudem können gemäss § 6 Abs. 1 VPO die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Dadurch soll verhindert werden, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitgegenstand gemäss vorinstanzlichem Verfahren erweitert wird (KGE VV vom 14. Dezember 2022 [810 22 44] E. 1.2.2; KGE VV vom 10. Juni 2020 [810 19 286] E. 2.2). 1.3 Im Verfahren vor dem Regierungsrat beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des AGI vom 4. März 2022. Gegenstand dieser Verfügung waren die Bereinigung einer fehlerhaften amtlichen Vermessung der Parzelle F. des Beschwerdeführers bzw. die beantragte Wiederherstellung seines Eigentums unter Mitwirkung der Nachbareigentümer der Parzellen G. (Ehegatten D. und E. ), Parzelle J. (Gemeinde C. ) und Parzelle K. (Kanton Basel-Landschaft) sowie die Herausgabe diverser Unterlagen an den Beschwerdeführer und die Beantwortung von Fragen durch das AGI. 1.4 Im vorliegenden Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen RRB sowie die Anweisung des AGI, seine Parzelle F. unter Einbezug der Nachbareigentümer der Parzellen G. (Ehegatten D. und E. ) und Parzelle J. (Gemeinde C. ) zu bereinigen (Rechtsbegehren 1 und 2). Weiter beantragt er die Neusetzung diverser Grenzzeichen, die Neuvermessung und Kennzeichnung von Nebenbauten, Trottoir und übrigen befestigten Flächen im Situationsplan sowie die Anweisung an das Grundbuchamt (GBA), die Grundbucheinträge seiner Parzelle und der Nachbarparzellen zu berichtigen (Rechtsbegehren 3 bis 11). Schliesslich begehrt der Beschwerdeführer die vorsorgliche Anweisung des AGI, keine Mutationen in Bezug auf seine Parzelle vorzunehmen (Rechtsbegehren 12). Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des AGI (Rechtsbegehren 13). 1.5 Die Rechtsbegehren 1 und 2 haben die Bereinigung der Parzelle F. des Beschwerdeführers unter Einbezug der Nachbareigentümer zum Gegenstand. Diese beantragte Parzellenbereinigung war auch Gegenstand vor dem Regierungsrat bzw. vor dem AGI, sodass auf diese Begehren einzutreten ist. Dagegen werden die Rechtsbegehren 3 bis 11 erstmals vor Kantonsgericht gestellt und waren nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren. Bei den in den Rechtsbegehren 3 bis 11 enthaltenen Anträgen handelt es sich deshalb um neue, inhaltlich andere Begehren als im vorinstanzlichen Verfahren. Sie gehen damit über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist die Beschwerde zu begründen (§ 5 VPO). Auf nicht begründete Rechtsbegehren tritt das Kantonsgericht nicht ein (KGE VV vom 2. November 2022 [810 21 331] E. 1.3; KGE VV vom 19. Oktober 2022 [810 21 265] E. 1.2; KGE VV vom 2. November 2021 [ 810 21 21] E. 5.3.2 ). Das Rechtsbegehren 12 wurde bereits vor der Vorinstanz gestellt, welche darauf nicht eingetreten ist, weshalb sich diesbezüglich vorliegend ohnehin nur die Frage stellen kann, ob dieses Nichteintreten zurecht erfolgt ist. Die Beschwerdebegründung befasst sich indes nicht mit der vorsorglichen Anweisung des AGI, keine Mutationen in Bezug auf die Parzelle vorzunehmen, so dass auf das Rechtsbegehren 12 der Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten werden kann. Auf das Rechtsbegehren betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolge (Nr. 13) ist schliesslich einzutreten. 1.6 Da die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist nach dem hiervor unter der Erwägung 1.5 Gesagten auf die Rechtsbegehren 1, 2 sowie 13 und damit teilweise auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Rechtmässigkeit des angefochtenen RRB. 4.1 Das AGI führte in seinem Entscheid aus, dass die Vermessung der Gemeinde C. erstmals in den Jahren 1906 bis 1911 erfolgt sei. Im Jahre 1988 sei die amtliche Vermessung digitalisiert worden, wobei die Grenzziehung des Grundstücks F. dabei nicht verändert worden sei. Die Daten der Neuvermessung seien 1988 öffentlich aufgelegt worden und es seien keine Beschwerden eingegangen. Die Angaben in den aufgelegten Unterlagen seien damit rechtskräftig geworden und würden als Urkunden mit erhöhter Beweiskraft gelten. In den Jahren 2008 bis 2011 sei das Vermessungswerk der Gemeinde C. letztmals erneuert worden. Das erneuerte Vermessungslos sei 2010 öffentlich aufgelegt worden, wobei wiederum keine Beschwerden zum Grundstück F. des Grundbuchs C. eingegangen seien. Überdies gehöre es nicht zu den Aufgaben des AGI, ein rechtsverbindliches Vermessungswerk auf Gesuch hin abzuändern. Das AGI habe nicht die Kompetenz, den Grenzverlauf neu festzusetzen. Zudem seien A. sämtliche ersuchten Unterlagen, insbesondere der Handriss der getätigten Feldaufnahmen, ausgehändigt worden. Schliesslich habe das AGI gegenüber A. keine Auskunftspflicht, weshalb die Beantwortung der gestellten Fragen nicht Gegenstand einer Verfügung sein könne. 4.2 Der Regierungsrat führt im Wesentlichen aus, dass das rechtskräftige Urteil des ZKG BL Ost vom 21. Juni 2022 im Hinblick auf die sich stellenden zivilrechtlichen Fragen für die Verwaltungsbehörden Bindungswirkung habe, da keine schwerwiegenden Mängel ersichtlich seien. Ein rechtsgültiger Grundbuchplan könne bezüglich der Grundbuchgrenze nur dann von Amtes wegen geändert werden, wenn Widersprüche zwischen den Plänen und der Wirklichkeit bestünden, wobei für die Grenze der amtlichen Vermessung der zweidimensionale Zustand auf der Ebene der Erdoberfläche massgebend sei. Unter Verweisung auf das Urteil des ZKG BL Ost vom 21. Juni 2022, mit welchem die Grundbuchberichtigungsklage von A. abgewiesen wurde, kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Eintragung des Grenzverlaufs zwischen der Parzelle F. und der Parzelle G. im Grundbuch C. richtig erfolgt sei und dass kein von Amtes wegen zu behebender Widerspruch zwischen den Plänen und der Wirklichkeit bestehe. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht die Aufgabe des AGI, ein rechtsverbindliches und widerspruchsfreies Vermessungswerk auf Gesuch hin abzuändern, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweise. 4.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst ausführen, dass er im Juni 2020 festgestellt habe, dass seine Grenzen beidseitig westlich und östlich direkt durch seine Liegenschaft verliefen, weshalb offensichtlich eine fehlerhafte amtliche Vermessung vorliege. Die Erklärung, dass die Pläne nur zweidimensional gezeichnet würden, sei unrichtig, da sich das Eigentum nach dem ZGB nicht nur horizontal, sondern auch vertikal ausdehne. Er macht weiter geltend, dass der Handriss aus dem Jahr 1909, welcher als Basis für das Grundbuch diente, widerrechtlich erstellt worden und überdies nicht unterzeichnet worden sei. Die Grenzpunkte seien heimlich als Grenze eingesetzt worden und entsprächen nicht der Realität. Diese Widersprüche zwischen den Plänen und der Wirklichkeit bestünden seit geraumer Zeit und jeder Nachführungsgeometer habe Bescheid gewusst. Deshalb seien diese Widersprüche von Amtes wegen zu beheben. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass er die Liegenschaftsgeschichte mithilfe von Fertigungsprotokollen, Brandlagerbüchern und Einschätzungsprotokollen vom Staatsarchiv und vom GBA bis ins Jahr 1891 zurückverfolgt habe, um nachzuvollziehen, warum die Parzellengrenze direkt durch seine Liegenschaft verlaufe. Vermutlich habe der ehemalige Eigentümer der Nachbarliegenschaft im Zuge des Umbaus des heutigen Wohnhauses die Grenzpunkte auf der Strassen- und Bachseite heimlich positioniert. Danach habe er den Grenzverlauf mit der fiktiven Brandmauer im Plan einzeichnen lassen, die bis heute bestehe. Aus alten Einschätzungsprotokollen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (GBV) vom 7. Januar 1952 und vom 28. November 1963 gehe hervor, dass im Erdgeschoss seines Gebäudes, welches heute von den Nachbarn benutzt werde, noch nichts abgetrennt worden sei. Vermutlich seien in der Zeit danach zwei unbefugte Durchbrüche durch die Brandmauern im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss geschlagen worden. Die fiktive Brandmauer verlaufe gleichermassen direkt durch das ganze Gebäude beziehungsweise durch die Räume, obwohl diese entlang der echten Brandmauer erschlossen seien. Dadurch gehörten ihm nur zwei ganze Räume seines Wohnhauses. Die Liegenschaft sei unter diesen Umständen unverkäuflich, da sie durch die fiktive Brandmauer auf zwei Parzellen liege. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz seine Verfahrensanträge – namentlich die beantragten Anweisungen an das GBA, an die BGV und an die Gemeinde C. zur Herausgabe diverser Unterlagen und Durchführung eines Augenscheins – abgewiesen habe. Zudem macht er eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts geltend. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist bzw. ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Diese Rüge ist deshalb angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, welche einer Partei einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt wirksam und sachbezogen zur Geltung bringen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.; BGE 126 I 97 E. 2b). Das kantonale Recht enthält keine weitergehenden Garantien (vgl. § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984 und § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). 5.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid sehr wohl mit den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei kam sie zum Schluss, diese abzuweisen, da der rechtserhebliche Sachverhalt aus den vorhandenen Akten hinreichend hervorgehe. Diese Feststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass sich die Abklärungspflicht rechtsprechungsgemäss auf den entscheidwesentlichen Sachverhalt bezieht. Die umfangreichen Verfahrensakten enthalten eine ausführliche Dokumentation zur Parzelle F. des Beschwerdeführers. Ausserdem hat das GBA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2022 mitgeteilt, dass ihm alle beim Grundbuchamt vorhandenen Akten und Belege zugestellt worden seien. Zudem führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Vorinstanz vom 18. März 2022 selber aus, die Gemeinde C. habe ihm mitgeteilt, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Angelegenheit bereits Augenscheine durch den Kantonsgeometer und das ZKG BL Ost stattgefunden haben. Die sich vorliegend stellenden entscheidrelevanten Rechtsfragen, lassen sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aufgrund der von der Vorinstanz vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen auf jeden Fall ohne weiteres beantworten. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit den relevanten Aspekten befasst und die Gründe für ihren Entscheid in ausreichender und nachvollziehbarer Weise im Sinne der hiervor dargelegten Rechtsprechung aufgezeigt, weshalb der angefochtene Entscheid die formellen Voraussetzungen an die Begründungsanforderungen ohne weiteres erfüllt. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Er begründet diese damit, dass das AGI nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten, innert acht Wochen über seinen Antrag entschieden habe, sondern vielmehr zwischen dem Augenschein am 6. November 2020 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2022 untätig geblieben sei. Dieser Ansicht und Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er gelangte erstmals mit Mail vom 27. Oktober 2020 an das AGI. Es folgten weitere Mails, und zwar am 2., 3., 7., 13. und 16. November 2020 sowie am 4. und 12. Dezember 2020. Nachdem das AGI am 6. November 2020 einen Augenschein durchgeführt hatte, erläuterte es dem Beschwerdeführer mit mehreren Mails (vgl. Mails vom 16. November, 4. Dezember, 12. Dezember und 21. Dezember 2020) diverse fachspezifische Fragen und wies ihn insbesondere darauf hin, dass es keine Grenzbereinigung von Amtes wegen durchführen könne. Sodann holte das AGI das Rechtsgutachten von Dr. H. vom 1. Februar 2021 ein und stellte es dem Beschwerdeführer zusammen mit weiteren fachlichen Erläuterungen mit Mail vom 13. Februar 2021 zu. Mit Mail vom 26. April 2021 verwies das AGI auf das vom Beschwerdeführer bei swisstopo eingereichte Gesuch und hielt weiter fest, dass dessen Bericht abgewartet werden müsse. Konkrete Anträge sowie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragte der Beschwerdeführer beim AGI am 7. Januar 2022 bzw. am 18. Februar 2022. Die entsprechende Verfügung des AGI erfolgte am 4. März 2022. Nach dem Gesagten steht fest, dass das AGI stets zeitnah auf die Anfragen und Anträge des Beschwerdeführers reagiert hat, weshalb von einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung keine Rede sein kann. 5.5 Es ist deshalb zusammengefasst festzuhalten, dass sich sowohl die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch jene der ungenügenden Sachverhaltsabklärung als unbegründet erweisen. 6.1 Es ist weiter zu prüfen, ob das AGI zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bereinigung der fehlerhaften amtlichen Vermessung seiner Parzelle beziehungsweise um Wiederherstellung seines Eigentums unter Mitwirkung der Eigentümer der Nachbarparzellen eingetreten ist. 6.2 Gemäss Art. 14a der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992 werden Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung unter Berücksichtigung von Artikel 668 Absatz 2 ZGB von Amtes wegen behoben. Art. 668 Abs. 1 ZGB regelt, dass die Grenzen durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben werden. Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird nach Art. 668 Abs. 2 ZGB die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet. Nach der Behebung von Widersprüchen nach Art. 14a VAV, bei denen Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird nach Art. 28 Abs. 1 VAV eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt (Art. 28 Abs. 1 VAV). Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde nach Art. 29 Abs. 1 VAV den Plan für das Grundbuch. Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Art. 29 Abs. 2 VAV i.V.m. § 173 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006). Nach dem Willen des Bundesverordnungsgebers soll Art. 14a i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VAV das Beheben von Widersprüchen zwischen Plänen und Wirklichkeit von Amtes wegen und somit auch ohne das Einverständnis der Grundeigentümer ermöglichen ( Meinrad Huser , Schweizerisches Vermessungsrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 866). Die Rechte der Grundeigentümer werden dabei dadurch gewahrt, dass diese im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erheben können. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass ein Vorgehen nach Art. 14a i.V.m. Art. 28 und 29 VAV mit dem Verfassungsrecht im Einklang steht (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Landestopographie swisstopo zur Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung vom Juli 2023, Ziff. 2.13 m.w.H.). 6.3 Eine Berichtigung nach Art. 14a VAV kommt auch dann in Betracht, wenn Nachbareigentümer einer Grenzberichtigung zustimmen ( Huser , a.a.O., Rz. 865). Diese Möglichkeit der Berichtigung, wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, steht auch im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 VAV i.V.m. § 8 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) vom 12. Juni 2012, wonach die Grenzfeststellung in der Regel an Ort und Stelle, unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümer erfolgt. Dementsprechend wies das AGI in seiner Verfügung vom 4. März 2022 darauf hin, dass es an einer einvernehmlichen Grenzbereinigung mitwirken würde. Dagegen ist eine Behebung von Widersprüchen nach Art. 14a VAV zwischen Plänen und Verhältnissen im Gelände bei Uneinigkeit der Nachbareigentümer auf Gesuch eines Grundeigentümers nicht vorgesehen. Diesfalls muss vielmehr der Zivilrichter auf Grundbuchberichtigungsklage hin entscheiden ( Huser , a.a.O., Rz. 865). Das Gesagte ergibt sich auch aus dem Rechtsgutachten von Dr. H. vom 1. Februar 2021, indem dort festgehalten wird, dass der Nachführungsgeometer nicht selbst bestimmen könne, wo Grenzen neu verlaufen sollen, oder wie Konflikte zwischen verschiedenen Grenzdarstellungen zu lösen seien, oder dass eine Darstellung nach den Vorstellungen einer privaten Eigentümerschaft umgesetzt werde. Die Eigentümer hätten den Grenzverlauf einvernehmlich zu bestimmen. Der Geometer sei dabei ähnlich wie der Notar die staatliche Stelle, die den Willen der angrenzenden Grundeigentümer aufnehme und hoheitlich festsetze. Falls keine Einigung gefunden werden könne, stehe der einen oder anderen Partei die Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB offen. Entsprechend erachtete sich das AGI nicht als zuständig beziehungsweise verweigerte mit Verweis auf das rechtsverbindliche Vermessungswerk bzw. die fehlende Zustimmung der Nachbareigentümer ein Vorgehen von Amtes wegen und trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein. 6.4 Eine Berichtigung nach Art. 14a VAV setzt im Übrigen überhaupt das Bestehen eines Widerspruchs zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände voraus. Somit müsste in casu der Grundbuchplan nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen im Gelände übereinstimmen. Diese Frage hat das ZKG BL Ost allerdings mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Juni 2022 auf Grundbuchberichtigungsklage des Beschwerdeführers hin beantwortet. Das ZKG BL Ost stellte fest, dass die Eintragung des Grenzverlaufs zwischen Parzelle F. und Parzelle G. korrekt erfolgt, seit über 100 Jahren nicht verändert worden und damit rechtsverbindlich sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Eintrag des Grenzverlaufs zwischen den beiden Parzellen ungerechtfertigt erfolgt sein solle. Daraus folgerte das ZKG BL Ost, dass kein ungerechtfertigter Eintrag des Grenzverlaufs zwischen der Parzelle des Beschwerdeführers und der Nachbarparzelle der Ehegatten D. und E. und somit auch kein Widerspruch zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände vorliege. Entsprechend wies es die Grundbuchberichtigungsklage des Beschwerdeführers ab. 6.5 Stellen sich in einem Prozess Vorfragen aus einem andern Rechtsgebiet, deren Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, steht dem Richter unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung die Befugnis zu deren selbständiger Prüfung zu, solange die zuständige Behörde darüber noch nicht entschieden hat. Liegt jedoch ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Behörde vor, ist der Richter grundsätzlich daran gebunden, ansonsten er sich in unzulässiger Weise in einen fremden Zuständigkeitsbereich einmischen würde (BGE 108 II 456 E. 2). Im Falle eines rechtskräftigen Zivilurteils muss die Verwaltungsbehörde immerhin prüfen, ob das Zivilurteil nicht an schwerwiegenden Mängeln leidet ( Pierre Tschannen / Markus Müller / Markus Kern , Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, S. 141 m.w.H.). 6.6.1 Die Prüfung des rechtskräftigen Urteils des ZKG BL Ost vom 21. Juni 2022 ergibt, dass dieses an keinen solchen schwerwiegenden Mängeln leidet. Das Urteil ist vielmehr schlüssig, ausführlich begründet und kommt nachvollziehbar und eindeutig zum Schluss, dass die Eintragung des Grenzverlaufs zwischen Parzelle F. und Parzelle G. korrekt erfolgte, seit über 100 Jahren nicht verändert wurde und damit rechtsverbindlich ist. Auf die entsprechenden Erwägungen des ZKG BL Ost kann deshalb vollumfänglich und vorbehaltslos verwiesen werden. Auch im vorliegenden Verfahren sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine fehlerhafte amtliche Vermessung respektive auf Widersprüche zwischen den Plänen und der Wirklichkeit im Sinne von Art. 14a VAV hindeuten würden. In diesem Zusammenhang weist auch das Kantonsgericht nochmals darauf hin, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Grundbuch als horizontale Fläche erfasst ist und lediglich die Ebene des Erdgeschosses abgebildet wird. Für die den Grundbuchplänen zugrundeliegende amtliche Vermessung ist m.a.W. der zweidimensionale Zustand auf der Ebene der Erdoberfläche massgebend. Die vertikale Ausdehnung ist dagegen nicht Teil der amtlichen Vermessung, sondern wird grundsätzlich mit den entsprechenden Dienstbarkeiten geregelt. Für die vorliegende Konstellation ist aber – wie bereits vom Kantonsgeometer an der Verhandlung vor dem ZKG BL Ost dargelegt – zu beachten, dass es im Jahr 1909 noch kein in Kraft getretenes ZGB und damit auch keine Dienstbarkeiten gab. Aus all diesen Gründen ist der Umstand, dass sich die Brandmauer in den oberen Stockwerken von der Grenze im Erdgeschoss abweichend darstellt, für die amtliche Vermessung und den rechtskräftigen Grundbuchplan ohne Belang respektive können darin gar nicht erfasst und abgebildet werden. 6.6.2 In Bezug auf den für die amtliche Vermessung und den Grundbuchplan massgebenden Grenzverlauf zwischen den Parzellen F. und G. zeigt sich mit Blick auf die Pläne aus dem Jahr 1909, dass dieser bereits damals in derselben Form bestanden hat. Seither ist dieser Grenzverlauf nicht mehr verändert worden und bis ins Jahr 2020 weder vom Beschwerdeführer noch von den Eigentümern der Nachbarliegenschaft in Frage gestellt worden. Zudem fand im Jahr 1988 die Digitalisierung der amtlichen Vermessung und 2011 die Erneuerung derselben statt. Beide Male kam es bei unverändertem Grenzverlauf zwischen den Parzellen F. und G. zu einer Planauflage, ohne dass es Beanstandungen der Voreigentümer der Parzelle F. beziehungsweise des Beschwerdeführers gab. Schliesslich durchlief die Parzelle des Beschwerdeführers mehrere Mutationen im Zuge derer sowohl den Voreigentümern als auch dem Beschwerdeführer wiederum die entsprechenden Mutationspläne vorlagen, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen war. Somit steht nachweislich fest, dass der im Grundbuch abgebildete Grenzverlauf zwischen den Parzellen F. und G. seit dem Handriss aus dem Jahr 1909 bis heute nicht verändert worden ist. Zum gleichen Ergebnis wie das AGI und der Kantonsgeometer kam im Übrigen auch das Bundesamt für Landestopografie (vgl. die Schreiben des swisstopo vom 6. April 2021 und 11. Mai 2021). 6.6.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kommt das ZKG BL Ost zudem nachvollziehbar zum Schluss, dass auf dem Originalhandriss keine ausradierte Linie ersichtlich ist, die einen anderen Grenzverlauf gezeigt hätte. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Grenzsteine seien in betrügerischer Absicht vom Rechtsvorgänger der Ehegatten D. und E. versetzt worden, wurde vom Gericht verworfen, da diese Behauptung nicht näher belegt werden konnte. Dem ist zuzustimmen und zu ergänzen, dass das Urteil des ZKG BL Ost darüber hinaus vielmehr aufzeigt, dass der Kantonsgeometer die ins Mauerwerk eingesetzten Grenzbolzen überprüft und für korrekt befunden hat. Damit sind die behaupteten unbefugten Mauerdurchbrüche in der Vergangenheit offensichtlich als unbewiesen anzusehen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seiner Behauptung, er sei an der Verhandlung vor dem ZKG BL Ost vom 25. Mai 2022 vom Gerichtspräsidenten unfreiwillig zu einem Vergleich verleitet worden, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese einerseits nicht ansatzweise belegt ist und andererseits nicht im Nachhinein zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann. 6.7 Es ist zusammengefasst festzuhalten, dass das rechtskräftige Urteil des ZKG BL Ost vom 21. Juni 2022 nicht an schwerwiegenden Mängeln leidet. Damit ist das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren insofern an den Entscheid des ZKG BL Ost gebunden, als dieses darin auf Grundbuchklage hin zivilrechtlich zum Ergebnis kommt, dass kein ungerechtfertigter Eintrag des Grenzverlaufs zwischen der Parzelle des Beschwerdeführers und der Nachbarparzelle der Ehegatten D. und E. und somit auch kein Widerspruch zwischen den Daten der amtlichen Vermessung in den Grundbuchplänen und den Verhältnissen im Gelände vorliegt. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass in Bezug auf die Grenzziehung zwischen den Parzellen F. und G. kein Widerspruch zwischen den Plänen und der Wirklichkeit vorliegt, welcher gemäss Art. 14a VAV von Amtes wegen zu beheben wäre. Es fällt mit anderen Worten ausgedrückt nicht in die Zuständigkeit des AGI, ein rechtsverbindliches und widerspruchfreies Vermessungswerk auf einseitiges Gesuch hin zu bereinigen. Das AGI ist deshalb zu Recht nicht auf das Begehren um Bereinigung der Parzelle bzw. Wiederherstellung des Eigentums unter Mitwirkung der Nachbareigentümer eingetreten – bzw. hat die übrigen Begehren abgewiesen – womit sich die angefochtene Verfügung vom 4. März 2022 sowie der angefochtene RRB als rechtmässig erweisen und die materiellen Rechtsbegehren 1 und 2 des Beschwerdeführers abzuweisen sind. Bei diesem Verfahrensausgang sowie nach dem hiervor Gesagten erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrenshandlungen, sofern diese nicht ohnehin zufolge Erledigung abzuschreiben sind, womit auch die Verfahrensanträge und somit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 16. November 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_664/2024) erhoben.